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AWM News   (Stand 01.2012)

       

Änderungen seit 2001

 
Einige Hintergrundinformationen
zum Meldewesen

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Zahlungs- und Kapitalverkehr mit dem Ausland bis auf wenige Beschränkungen (Finanzsanktionen) völlig frei. „Einziger Preis“ dieses liberalen Außenwirtschaftsrechts sind die Meldepflichten, die sich auf der Grundlage des Außenwirtschafts-gesetzes (AWG) aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben.

Die Deutsche Bundesbank in Frankfurt am Main erstellt aus den gemeldeten Daten unter Zuhilfenahme komplizierter Schätzungen und nach den Vorgaben des IWF in New York (Balance of Payments Manual) die deutsche Zahlungsbilanz. Unser Meldesystem sieht dabei vor, dass grundsätzlich derjenige zur Abgabe der Meldungen verpflichtet ist, der Geschäfte mit dem Ausland tätigt bzw. aus anderen Gründen eigene Zahlungen ins Ausland veranlasst oder Zahlungen erhält. Zwar weisen die Geldinstitute ihre Kundschaft bei Auslandszahlungsverkehr auf die Beachtung der Meldevorschriften hin. Die Abgabe der Meldungen und das Führen des Nachweises hierüber obliegt jedoch grundsätzlich den Firmen selbst. Meldestelle ist seit 1. Juli 2004 das Servicezentrum der Deutschen Bundesbank in Mainz, bei dem auch die Meldevordrucke gratis erhältlich sind und das bei Bedarf Auskünfte zu Meldefragen erteilt.

 

Die Einhaltung der Meldevorschriften wird bei den Unternehmen im Rahmen gesonderter Außenwirtschaftsprüfungen durch die Hauptzollämter im Auftrag der Bundesfinanzdirektionen als Zollbehörde überprüft (Der Name OFD wurde in BFD geändert). Gerade diese Prüfungen zeigen jedoch - ganz unabhängig von der Unternehmensgröße -, dass sich im Meldealltag immer wieder Meldelücken auftun. Gründe hierfür sind Änderungen in den Geschäften mit dem Ausland, organisatorische und DV-technische Änderungen, nicht fest geregelte Zuständigkeiten, Mitarbeiterwechsel oder einfach auch Unklarheiten darüber, was überhaupt meldepflichtig ist. Meldeversäumnisse oder Meldefehler können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR belegt und des weiteren u. U. Nachmeldungen bis zu 3 Jahren gefordert werden.

(Anmerkung: Zur Darstellung von Korrekturangaben für frühere Meldungen hat die Bundesbank auf ihrer Homepage -Meldewesen/Außenwirtschafts-verkehr- ein Merkblatt herausgegeben. Zum erforderlichen Umfang von Nachmeldungen werden Abstimmungen mit der kostenfreien Hotline der Bundesbank Tel. Nr. 0800 1234 111 empfohlen). 

Für Firmen, die nur gelegentlich am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, ist es daher, ebenso wie für Unternehmen mit umfangreichem Auslandsgeschäft, wichtig, sich über die Meldevorschriften zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. Zwar wurden insbesondere in den letzten Jahren die Meldefreigrenzen spürbar angehoben (weitere Erhöhungen sind denkbar) und neben den seit 1961 freigestellten Zahlungen für Warenausfuhren inzwischen auch Zahlungen für Wareneinfuhren von der Meldepflicht ausgenommen, gleichwohl sind auch von Import- und Exportunternehmen weiterhin noch verschiedene Meldepflichten im Waren-, Dienstleistungs- und u. U. auch im Kapitalverkehr zu beachten (denn es gilt - wie so oft - auch für die Meldevorschriften: Vorsicht ! Der Teufel steckt im Detail).

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